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Nachsicht von Abgabenschulden
•§ 236 Abs. 2 BAO lässt ausdrücklich auch die Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschulden zu. Dass bei einer solchen Nachsicht an den Begriff der Unbilligkeit ein anderer, nämlich strengerer Maßstab anzulegen ist als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgabenschulden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; die Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschulden kommt insbesondere in Betracht, wenn diese Schulden zwar mangels Verrechnungsanweisung i. S. d. § 214 Abs. 4 lit. a BAO durch Zahlungen getilgt sind, die für die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sprechenden Gründe damit aber nicht beseitigt sind. – (§ 236 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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