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Betätigung: Einkunftsquelle
•Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 93/13/0171, zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesetz zu entnehmen ist, dass eine Betätigung nur dann als Einkunftsquelle anzusehen ist, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vorliegt, d. h. wenn nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist. – (§ 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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