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Beweise: Beweiswürdigung
•Es ist mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht vereinbar, allein deshalb, weil eine an einer Schenkung Beteiligte „Geschäftsfrau" ist (was der angefochtene Bescheid wiederholt hervorhebt), ihr Vorbringen für unglaubwürdig zu erachten; es ist vielmehr an der Tagesordnung, dass auch Geschäftsleute in rechtlichen Dingen vollkommen uninformiert sind und dann, wenn sie sich aus Sparsamkeit nicht rechtsfreundlicher Beratung oder Vertretung bedienen, sondern selbst unter Verwendung von Mustern Vertragstexte formulieren, umständliche und ungewöhnliche Vereinbarungen treffen. – (§ 167 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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