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SWK 29, 10. Oktober 2000, Seite R 103

Finanzstrafverfahren: Milderungsgrund

Ein Bescheid i. S. d. Finanzstrafrechtes ist u. a. dann mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, wenn der gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG anzuwendende Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 2 StGB (unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer) unberücksichtigt bleibt. – (§ 23 Abs. 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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