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Finanzstrafverfahren: Milderungsgrund
•Ein Bescheid i. S. d. Finanzstrafrechtes ist u. a. dann mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, wenn der gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG anzuwendende Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 2 StGB (unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer) unberücksichtigt bleibt. – (§ 23 Abs. 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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