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Erwerb durch Erbanfall
•Im Bereich des Steuertatbestandes des Erwerbs durch Erbanfall bzw. durch Vermächtnis bzw. auf Grund eines Pflichtteilsanspruchs gründet sich die Steuerpflicht auf durch das Zivilrecht geregelte Tatbestände. Das ABGB enthält in den §§ 577 ff. detaillierte Bestimmungen über die Form der Erklärung des letzten Willens, wozu § 601 leg. cit. anordnet, dass die letzte Willenserklärung ungültig ist, wenn der Erblasser eines der im Gesetz vorgeschriebenen und nicht ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse (bei Errichtung des letzten Willens) nicht beobachtet hat. Dazu wird in der zivilrechtlichen Lehre und Judikatur allerdings die Auffassung vertreten, dass eine formungültige letztwillige Verfügung wirksam ist, wenn sie von allen Beteiligten anerkannt wird; auch ein solcher anerkannter letzter Wille ist der Nachlassabhandlung zu Grunde zu legen. – (§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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