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SWK 29, 10. Oktober 2000, Seite R 101

Haftung gemäß § 9 und § 80 BAO

I. Z. m. der Heranziehung zur Haftung gemäß § 9 i. V. m. § 80 BAO hat sich die Behörde mit dem Vorbringen auseinander zu setzen, dass den Haftungspflichtigen kein Verschulden an

S. R 102der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten treffe. – (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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