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Haftung gemäß § 9 und § 80 BAO
•I. Z. m. der Heranziehung zur Haftung gemäß § 9 i. V. m. § 80 BAO hat sich die Behörde mit dem Vorbringen auseinander zu setzen, dass den Haftungspflichtigen kein Verschulden an
S. R 102der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten treffe. – (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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