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Doppelstellung eines Stifters als Vorstand der Privatstiftung und als Geschäftsführer einer Tochterkapitalgesellschaft der Privatstiftung
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 besteht eine wesentliche die Lohnsteuerpflicht unterdrückende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bei einer mindestens 25%igen Nennkapitalbeteiligung. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht der wesentlichen Beteiligung gleich. Unter „Gesellschaft" im Sinne der Bestimmung kann eine Privatstiftung nicht verstanden werden, da der Stifter an ihr keine Beteiligung besitzen kann und der faktische Einfluss des Stifters als Vorstand der Privatstiftung und als Geschäftsführer der Tochter-Kapitalgesellschaft der Privatstiftung nicht ausreicht. Das Trennungsprinzip des Körperschaftsteuerrechtes und die Sicherungseinrichtungen des Privatstiftungsgesetzes schließen in aller Regel einen Durchgriff durch die Rechtsform der Privatstiftung aus. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Bezüge aus der Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. als Betriebsausgaben der Gesellschaft wird eine dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende Vereinbarung dem Grunde und der Höhe nach sein. Diese Beurteilung erfolgt unabhängig davon, ob sich der Stifter den Widerruf der Privatstiftung vorbehalten hat oder nicht. (