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Zur Drohverlustrückstellung für Verwertungsrisken bei Leasinggeschäften
Argumente für die steuerliche Anerkennung
I. Ausgangssituation; Problemstellung
1. Für die Zurechnung des Leasinggutes ist die Vertragsgestaltung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu würdigen. Demnach ist das Leasinggut in aller Regel dem Leasinggeber zuzurechnen. Die Bilanzierung erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger und – soweit erforderlich – außerplanmäßiger Abschreibungen. Die planmäßige Abschreibung orientiert sich an der voraussichtlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes, die im Regelfall länger ist als die Grundmietzeit. Nach den EStR 1984 Abschn. 4 Abs. 2 und Abs. 3 erfolgt die Zurechnung an den Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit weniger als 90% und bei Vollamortisationsverträgen zumindest 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Dies kann dazu führen, dass der nach Ablauf der Grundmietzeit verbleibende Restbuchwert durch die danach zu erwartenden Erträge nicht mehr gedeckt ist, sodass die Verwertung des Leasinggutes zu einem Verlust führt.
2. Es stellt sich die Frage, ob für einen solchen Verwertungsverlust bereits während der Leasingvertragsdauer mit steuerlicher Wirkung durch Bildung einer Rückstellung vorgesorgt werden kann. Die Bildung einer s...