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VfGH: Offenlegungspflicht
• Durchsetzung der Offenlegungspflicht durch Zwangsstrafen (§ 280 HGB i. V. m. § 24 FBG), (Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung)
Wer durch Nichtbefolgung einer als verfassungswidrig erachteten Pflicht ein strafbares Verhalten setzt, kann durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels und die Zuerkennung aufschiebender Wirkung einer Beschwerde gegen rechtskräftige Bescheide zwar seine Bestrafung bis zu einer Entscheidung über die behauptete Verfassungswidrigkeit hintanhalten und so bei Zutreffen seines Vorwurfes endgültig abwenden, er setzt sich aber für den Fall, dass sich sein Vorwurf als unberechtigt erweist, dem Vollzug der verhängten Strafe aus, denn das einmal gesetzte strafbare Verhalten lässt sich nicht mehr rückgängig machen und die Erkenntnis der Erfolglosigkeit der verfassungsrechtlichen Angriffe ermöglicht keine rechtzeitige Beachtung der bekämpften gesetzlichen Vorschriften. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist es angesichts des damit verbunden Risikos nicht zumutbar, sich der Bestrafung auszusetzen, um eine Verfassungsfrage vor den Gerichtshof zu bringen (VfSlg. 13.891/1994, 14.260/1995).
Zwangsstrafen haben aber einen anderen ...