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Bargeldbewegungen: Erfassung
• Zur Erfassung der Bargeldbewegungen kann dann auf die Führung eines besonderen Kassabuches als Grundaufzeichnung verzichtet werden, wenn die unmittelbaren Eintragungen (Verbuchungen) aller Bargeldveränderungen in den Büchern täglich erfolgen; erfolgen die Eintragungen in die Bücher zusammengefasst, dann bedarf es einer Grundaufzeichnung, mit deren Hilfe die Bargeldbewegungen täglich erfasst werden. – (§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO), (Abweisung)
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