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Verfahren: Wiederaufnahme
• Liegt bei Erlassung eines Bescheides eine entschiedene „Sache" vor, ist die Erlassung eines sich auf dieselben Wiederaufnahmegründe stützenden Bescheides unzulässig. – (§ 303 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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