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Missbrauch Gestaltungsmöglichkeiten
•Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass für Kommanditisten, die nicht handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind, in der Regel kein wirtschaftlicher Grund dafür besteht, ihre Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu erbringen, sondern eine (Komplementär-)GmbH zwischenzuschalten; eine solche Zwischenschaltung ist unter Missbrauchsgesichtspunkten steuerlich nicht anzuerkennen, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden können. – (§ 22 BAO), (Abweisung)
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