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SWK 19, 1. Juli 2000, Seite R 62

Missbrauch Gestaltungsmöglichkeiten

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass für Kommanditisten, die nicht handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind, in der Regel kein wirtschaftlicher Grund dafür besteht, ihre Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu erbringen, sondern eine (Komplementär-)GmbH zwischenzuschalten; eine solche Zwischenschaltung ist unter Missbrauchsgesichtspunkten steuerlich nicht anzuerkennen, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden können. – (§ 22 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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