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Parkometergesetz Wien
•Der Auskunftspflicht nach § 1 a Wiener Parkometergesetz wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird. Die Namhaftmachung zweier oder mehrerer Personen mit dem Hinweis, die Behörde möge durch Vernehmung dieser Personen selbst feststellen, wer das Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt habe, kann hingegen nicht als Erfüllung der Auskunftspflicht angesehen werden (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0155). - (§ 1 a Wiener Parkometergesetz), (Abweisung)
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