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Ausnahmegenehmigung StVO
•Erteilt der Magistrat der Stadt Wien den Wirtschaftstreibenden die Information, daß, sollte ein Ansuchen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO negativ ausfallen, im Strafverfahren eine Buße in der Höhe dieses Organbetrages verhängt wird, muß die Behörde bei der Strafbemessung diese Zusage als mildernd berücksichtigen. - (§ 45 Abs. 2 StVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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