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Schaumweinsteuer
•Der Abgabentatbestand des „Wegbringens hergestellten Schaumweins aus einer Erzeugungsstätte" im Sinne des Gesetzes ist dann verwirklicht, wenn „fertiggestellter" Schaumwein aus einer Erzeugungsstätte weggebracht wird; fertiggestellt ist der Schaumwein aber, wenn er „endgültig" verschlossen wurde. - (§ 11 Abs. 2 lit. b Schaumweinsteuergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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