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SWK 30, 20. Oktober 1999, Seite W 127

Die neue Formblatt-Verodnung

Offenlegung von Jahresabschlüssen

MMag. Dr. Klaus Hilber

Gemäß § 277 Abs. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluß samt Lagebericht und erteiltem Bestätigungsvermerk und weiteren im Gesetz genannten Unterlagen nach der Behandlung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen.

1. Offenlegung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses

§ 277 HGB ist mit der Überschrift „Offenlegung" betitelt. Offenlegung des Jahresabschlusses bedeutet in diesem Zusammenhang, daß der Jahresabschluß – inkl. Bestätigungsvermerk und anderen aufgezählten Unterlagen - beim Firmenbuchgericht eingereicht werden muß. Da es sich beim Firmenbuch um ein öffentliches Register handelt, in das jeder Einschau begehren kann, kommt es durch die Einreichung der Jahresabschlußunterlagen zur Offenlegung des Jahresabschlusses. Hingegen bedeutet „Veröffentlichung des Jahresabschlusses" in diesem Zusammenhang, daß der Jahresabschluß im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgedruckt werden muß, wozu nur große Aktiengesellschaften verpflichtet sind.

S. W 1282. Bekanntgabe der Größenmerkmale mit Formblatt

Auf Grund des § 277 Abs. 4 HGB haben di...

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