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Erstattung vonKapitalertragsteuer gemäß S 240 BAO bei "beschränkter Steuerpflicht"
Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen nur mit jenen Kapitalerträgen im Sinne des § 27 EStG der beschränkten Steuerpflicht, die in § 98 Z 5 EStG 1988 taxativ aufgezählt sind. Zinsen aus Einlagen bei österreichischen Banken und aus Forderungswertpapieren sind daher nicht beschränkt steuerpflichtig. Dies gilt auch für die Kapitalertragsteuer. Das Bundesministerium für Finanzen gibt im folgenden seine Rechtsansicht für jene Fälle bekannt, bei denen Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wird (wurde), obwohl keine beschränkte Steuerpflicht gegeben ist (war). Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlaß nicht abgeleitet werden.
Nach Punkt 6.2 der Richtlinien zur Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen aus Einlagen und Forderungswertpapieren („KESt-Richtlinien", AÖFV 158/1993) kann die Bank (die kuponauszahlende Stelle) von der Vornahme eines Steuerabzugs absehen, wenn ihr anhand geeigneter Unterlagen die Ausländereigenschaft des Anlegers nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wird. Andernfalls ist Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.
Nach Punkt 5.3 des Durchführungserlasses zur ...