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Gemischte Schenkungen an Privatstiftungen
Zuwendungszeitpunkt bei Schuldübernahmen durch Privatstiftungen
Gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 Satz 2 EStG i. F. Strukturanpassungsgesetz 1996 gelten als Zuwendungen auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Eine gleichlautende Bestimmung wurde in § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG eingefügt. Gemäß den Erläuterungen sollen die Bestimmungen Gestaltungen im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung an Stiftungen unterbinden, die darin bestanden, daß zum Privatvermögen gehörende Vermögensgegenstände, deren Veräußerung bei einer Privatstiftung nach § 5 Z 11 KStG 1988 steuerfrei gestellt ist, im Wege gemischter Schenkungen (insbesondere durch Übernahme von Auflagen, vom Zuwendenden aufgenommene Darlehen zu übernehmen oder die Rückzahlungspflicht zu übernehmen) mit Überwiegen des Schenkungscharakters an die Privatstiftung übertragen wurden. Der dem Zuwendenden eingeräumte Vorteil unterlag nicht der Besteuerung, sodaß Teile der Vermögensrealisation gänzlich steuerfrei vereinnahmt werden konnten. Durch die Einstufung als steuerpflichtige Zuwendung an den Stifter soll dieser unerwünschte Effekt ausgeschaltet werden. Die Stiftung von Betrieben soll hingegen nach den Erläuterungen von der Neuregelung ...