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Das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer
Überlegungen zum Erkenntnis des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d 2. Satz EStG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet: „Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Errichtung abzugsfähig."
Die EB erläutern diese gesetzliche Normierung folgendermaßen: „Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer stellen nach der Lebenserfahrung einen unter das steuerliche Aufteilungsverbot fallenden Mischaufwand dar.
Die Abzugsfähigkeit bleibt erhalten, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Hinsichtlich des Vorliegens eines Arbeitszimmers im steuerlichen Sinn sind die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Aufteilungsverbot, Erforderlichkeit) weiter anzuwenden.
Als ,gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit' ist die Haupttätigkeit einschließlich allfälliger nebenberuflicher Tätigkeiten (unabhängig von der Einkünftezuodnung) zu verstehen. Zum ,Mittelpunkt' der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit wird das Arbeitszimmer, wenn der we...