Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Umsatzgrenze des § 125 Abs. 1 lit. a BAO
Zur Umsatzgrenze des § 125 Abs. 1 lit. a BAO
Maßgeblich für die Buchführungspflicht sind die tatsächlich erfolgten Lieferungen und sonstigen Leistungen
VON DR. CHRISTOPH RITZ
Für die Buchführungspflicht sind die tatsächlich erfolgten Lieferungen und sonstigen Leistungen (sowie der Eigenverbrauch) maßgebend, nicht aber der Zeitpunkt, zu dem die diesbezüglichen Abgabenansprüche entstanden sind.
1. Beispiel (zur 5-Mio.-S-Umsatzgrenze)
Der Unternehmer ist kein Vollkaufmann; daher besteht keine sich aus den §§ 189 ff. HGB ergebende Buchführungspflicht. Die Umsatzsteuer wird nach vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung). Der Unternehmer tätigt nur unter § 125 Abs. 1 zweiter Unterabsatz BAO fallende Lieferungen.
Im Jahr 1994 betragen die
• Entgelte für im Jahr 1994 erfolgte Lieferungen (i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG 1994) 4,8 Mio. S,
• die Anzahlungen (i. S. d. § 19 Abs. 2 lit. a zweiter Unterabsatz UStG 1994) für im Jahr 1994 noch nicht ausgeführte Lieferungen 0,4 Mio. S.
Im Jahr 1995 betragen die Entgelte für im Jahr 1995 erfolgte Lieferungen (ohne jene Lieferungen, für die im Vorjahr eine Anzahlung vereinnahmt wurde) 4,7 Mio. S.
Die Lieferungen, für die bereits im Vorjahr das Entgelt in Höhe von 0,4 Mio. S vereinnahmt wurde, werden im Jahr 199...