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SWK 7, 1. März 1999, Seite R 22

Arbeitnehmerveranlagung: Frist

Aus Art. I Z 65 SteuerreformG 1993 ergibt sich ohne jeden Zweifel, daß die mit diesem Gesetz erfolgte Neufassung des § 41 Abs. 2 EStG 1988 – diese führt zur Verlängerung der Antragsfrist von zwei auf fünf Jahre – erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden ist. - (§ 41 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)

(, 98/15/0044, 98/15/0045)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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