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SWK 7, 1. März 1999, Seite R 21

Liegenschaft: Kaufpreis

Zur Aufteilung des Kaufpreises einer Liegenschaft erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, daß die Differenzrechnung – Gebäudeanschaffungskosten als Differenz zwischen Gesamtkaufpreis und Bodenwert – nur dann ausnahmsweise geeignet ist, wenn der Gesamtkaufpreis der Summe aus Bodenwert und Gebäudewert entspricht. - (§ 7 EStG 1988)

„Die sachgerechte Aufteilung hat nach der Verhältnisrechnung zu erfolgen: Es sind - etwa nach der Methode, wie sie die belangte Behörde in den den hg. Erkenntnissen 86/14/0084 und 91/14/0098 zugrundeliegenden Fällen angewandt hat - der Verkehrswert des Bodens einerseits und jener des Gebäudes andererseits zu ermitteln. Im Verhältnis dieser Verkehrswerte sind die auf die Gesamtliegenschaft entfallenden tatsächlichen Anschaffungskosten auf Boden und auf Gebäude zu verteilen (siehe hiezu mit einem leicht nachvollziehbaren Beispiel zur vergleichbaren Konstellation der Veräußerung eines Betriebes samt einer Liegenschaft das hg. Erkenntnis vom , 86/14/0195, Seite 8)." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDK...
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