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SWK 7, 1. März 1999, Seite R 21

Liebhaberei: Tonstudio

Wird ein Tonstudio mit hohem Materialeinsatz und hohen Fixkosten bloß als nebenberufliche und naturgemäß zeitlich eingeschränkte Betätigung betrieben, weiters das Preispotential weitgehend nicht ausgenutzt und das Tonstudio über mehrere Monate gratis zur Verfügung gestellt, sprechen die angeführten Umstände im Sinne der Liebhabereiverordnung gegen das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. - (§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. 322/1990), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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