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SWK 7, 1. März 1999, Seite R 019

VfGH: Notstandshilfe

Notstandshilfe – vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 1 des 1. ZPMRK (Judikaturänderung); unterschiedliche Behandlung von ausländischen Arbeitnehmern mit Befreiungsschein und österreichischen bzw. diesen umfassend gleichgestellten ausländischen Arbeitslosen verfassungswidrig

§ 33 Abs. 2 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, sowie § 34 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes i. d. F. BGBl. Nr. 416/1992 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

1. a) Durch § 34 Abs. 4 AlVG wird der Anspruch auf Notstandshilfe für Ausländer, die über einen Befreiungsschein verfügen (Z 1) und für Personen, die diesen durch Z 2 gleichgestellt sind, auf 52 Wochen beschränkt, während durch die anderen in Prüfung stehenden Bestimmungen für Berechtigte österreichischer Staatsbürgerschaft und diesen durch § 34 Abs. 3 leg. cit. umfassend gleichgestellte Personen für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit und der Notlage Notstandshilfe ohne derartige zeitliche Beschränkung zu gewähren ist. Darin liegt eine unterschiedliche Behandlung, die angesichts des Art. 14 EMRK verfassungswidrig wäre, fiele sie in dessen Anwendungsbereich und ließe sich für eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennen. Denn Art. 14 EMRK erweitert für sich zwar nich...

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