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Privates Sicherungskapital und Endbesteuerungsbegünstigung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
Die Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten mit endbesteuerten Kapitalvermögen ist nicht begünstigungsschädlich
Der VfGH hat am die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, mit dem bestimmte endbesteuerte Vermögensanlagen der Privatsphäre auch von der Erbschaftssteuer befreit sind, als verfassungskonform bestätigt. Mit dieser Problematik und den wesentlichsten Aussagen bzw. Verschweigungen des VfGH hat sich bereits Frabergerauseinandergesetzt. Ich möchte mich mit einem besonderen Aspekt der Rechtsmeinung des VfGH auseinandersetzen, um dabei die Auswirkungen dieser Auffassung des VfGH im Zusammenhang mit der Versteinerung der erbschaftssteuerlichen Befreiungsbestimmung auszuloten.
Gemäß § 1 Abs. 2 des verfassungsgesetzlichen Endbesteuerungsgesetzes ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung des sonstigen Vermögens, aus dem endbesteuerte Kapitalerträge im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes fließen, auch bei Erwerb dieses Vermögens von Todes wegen die Erbschaftssteuer als abgegolten gilt.
Die bundesgesetzliche Umsetzung im einkommensteuerlichen Bereich erfolgte durch das BGBl. 12/1993. Im § 97 Abs. 1 zweiter Satz i. d. F. des BGBl. 12/1993 wurde verfügt, daß die Steuerabgeltung dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Kapitalerträge aus Kapitalvermögen stammen, die zur Besicherung betrieblicher Verbindlich...