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Umsatzsteuer - Schwimmbad einer Gemeinde
Schwimmbad einer Gemeinde (§ 2 UStG)
Wird ein Schwimmbad von einer Gemeinde nicht selbst betrieben, sondern die Betriebsführung anderen Personen überlassen, so liegt kein Betrieb gewerblicher Art vor. Auch wenn diese betriebsführenden Personen die Kosten zur Gänze tragen mußten und damit die Gemeinde entlastet haben, erfolgte keine Einnahmenerzielung seitens der Gemeinde in Form einer Vermögensvermehrung durch Geld oder geldwerte Güter; eine Tätigkeit, die sich darauf beschränkt, Ausgaben zu vermeiden, ist keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i. S. d. § 2 UStG ().