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Einkommensteuer - Schadenersatzleistung
Schadenersatzleistung (§ 1 EStG)
Erhält ein Betrieb durch einen Beratungsfehler entstandene Mehrbelastungen an Steuern ersetzt, dann ist der volle Schadenersatz als Betriebseinnahme anzusetzen. Auch der Ersatz der höheren Einkommensteuer ist als geldwerter Vorteil anzusetzen ()
Anmerkung: Der VwGH betont selbst, daß nur im Lohnsteuerbereich durch § 86 Abs. 3 EStG eine Sonderregelung geschaffen wurde, durch die die Nichteinforderung von Lohnsteuernachzahlungen vom Arbeitnehmer bei diesem nicht zu einem steuerlichen Vorteil führt; eine weitere Begünstigung von Arbeitnehmern, über die gerade in der Diskussion über steuerliche Entlastungen der Unternehmer kaum gesprochen wird.