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SWK 7, 1. März 1999, Seite T 55

Einseitige Entscheidungen im Berufungsverfahren?

Parlamentarische Anfrage zur Praxis des abgabenrechtlichen Rechtsmittelverfahrens

An den Bundesminister für Finanzen wurde am folgende parlamentarische Anfrage zur Praxis des Rechtsmittelverfahrens im Abgabenrecht (GZ 5723/J XX. GP) gestellt:

„Die abgabenrechtlichen Berufungssenate bestehen nach § 270 BAO aus zwei Beamten und drei Laienmitgliedern. Nach der Verfassungsvorschrift des § 271 BAO sind alle Mitglieder der Berufungssenate weisungsfrei gestellt. Dennoch stehen die Berufungssenate häufig im Verdacht, einseitig zugunsten des Fiskus zu entscheiden. In der Praxis S. T 56werden die Senatsmitglieder aus einer Gruppe von meist mehr als 100 Personen für jede Sitzung bestimmt. Gegen von den Berufungssenaten erlassene Bescheide kann der Präsident der Finanzlandesdirektion Präsidentenbeschwerde erheben. Gemäß § 292 Satz 2 BAO kann dies sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Parteien geschehen. Eine Untersuchung von Achatz/Kamper/Ruppe (Die Rechtsprechung des VwGH in Abgabensachen, 1987, 113 f.) hat gezeigt, daß in den Jahren 1979 bis 1985 keine einzige Präsidentenbeschwerde zugunsten des Steuerpflichtigen erhoben wurde. Häufig wird vermutet, daß sich diese Praxis trotz des eindeutigen Gesetzesauftrags des § 292 Satz 2 BAO nicht geänder...

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