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Mitverschulden des Auftraggebers wegen beigezogener Gehilfen
bauaktuell 2018/5
1. Ein Werkbesteller muss sich nicht jedes mitwirkende Verschulden eines von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen.
2. Für die Zurechnung des Verschuldens von Gehilfen ist entscheidend, ob den Werkbesteller diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen haben.
Dem beklagten Architekten war bekannt, dass der Erstnebenintervenient die für den Erweiterungsbau erstellte Statik mit einer Trägerhöhe des bestehenden Leimbinders von 1,70 m statt richtig 1,25 m gerechnet hatte. Er vergewisserte sich aber nicht, ob die tatsächliche Trägerhöhe nicht eine Änderung der statischen Berechnungen notwendig mache.
Das Berufungsgericht sah darin eine schuldhafte Verletzung der Warnpflicht nach § 1168a ABGB durch den Beklagten, der in dieser unklaren Situation die statischen Belange unreflektiert auf sich beruhen ließ, ohne Rücksprache mit dem Statiker zu halten oder seine Bedenken dem Werkbesteller mitzuteilen.
Das Rechtsmittel kritisiert, dass das Berufungsgericht die Versäumnisse des Statikers nicht dem Kläger als Mitverschulden zugerechnet hat.
S. 123Aus der Begründung:
1. und 2. ...
3. ...
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