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Amtswegige Ermittlungspflicht
•Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, wobei Umfang und Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht unter Bedachtnahme auf die korrespondierenden Pflichten der Partei bestimmbar sind. - (§ 115 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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