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Verjährung: Unterbrechungshandlung
•Im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung stellt die bloße Tatsache eines Telefongespräches und ein Schriftsatz des Abgabepflichtigen, der sich auf das Telefongespräch bezieht, keine Unterbrechungshandlung dar. - (§ 209 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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