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GrESt: Spaltungen
•Auf Grund der gebotenen möglichst einfachen Gesetzesvollziehung betreffend Spaltungsvorgänge und ihre grundbücherliche Durchführung ist von vornherein § 38 Abs. 6 UmgrStG diejenige Norm, nach der jener Betrag zu ermitteln ist, der der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre; das führt aber zur Heranziehung des Zweifachen des Einheitswertes. - (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GGG), (Abweisung)
(, 0201)