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Gebühren: Bestandvertrag
•Nach ständiger hg. Judikatur ist ein seinem Wortlaut nach zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag gebührenrechtlich als solcher auf bestimmte Zeit anzusehen, wenn entweder beide Teile vor Ablauf einer bestimmten Zeit den Vertrag nicht einseitig beenden können oder wenn diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag bezeichnete Fälle beschränkt ist. - (§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG), (Abweisung)
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