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Getränkesteuer Tirol
•Ein sogenannter „Begrüßungscocktail" kann nicht als eine von den Beherbergungsleistungen getrennte Leistung angesehen werden, vielmehr ist im Gesamtentgelt auch ein Anteil für das Begrüßungsgetränk enthalten. - (§ 2 Abs. 4 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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