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bau aktuell 3, Mai 2018, Seite 121

Einheitlicher Vertrag bei Zusatzaufträgen

bauaktuell 2018/4

§ 914 ABGB

1. Mangels ausdrücklicher Erklärungen der Parteien zur Frage, ob äußerlich getrennte Verträge sachlich eine Einheit bilden sollen, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob ein derartiger Wille der Parteien angenommen werden kann.

2. Vor allem aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages und aus dem zeitlichen Abstand zwischen den Verträgen können sich gegebenenfalls Anhaltspunkte für einen auf die Verknüpfung der Verträge abzielenden Parteiwillen ergeben.

Die Beklagte ist Miteigentümerin einer Liegenschaft; mit ihren Anteilen ist Wohnungseigentum an einer Wohnung verbunden. Die Räumlichkeiten dienen der Beklagten und ihrer Familie als Wohnung; sie hat dort kein Büro eingerichtet. Die Klägerin legte über die Sanierung der Wohnung der Beklagten ein schriftliches Angebot. Das Angebot bezog sich auf „Baumeisterarbeiten, Boden- und Wandbeschichtung, Regiearbeiten, Rauchfangsanierung, Elektroinstallation und Installationsarbeiten“, enthielt feste Einheitspreise und verwies insbesondere auf die ÖNORMEN A 2050 und B 2110. Die Beklagte unterfertigte das Angebot in den Büroräumlichkeiten der Klägerin.

Im Zuge der Bauausführung kam es zu Kostenüberschreitungen, wei...

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