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Bauherreneigenschaft
•Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bauherreneigenschaft der Erwerber von Miteigentumsanteilen unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erwerber von vornherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden; dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die nachmaligen Miteigentümer sich auf der Grundlage eines bereits ausgearbeiteten Konzeptes mit sogenannten Zeichnungsscheinen für ein Beteiligungsprojekt engagieren. - (§ 5 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz), (Abweisung)
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