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Fremdenverkehrsabgabe Stmk.
•Die Frage des ordentlichen Wohnsitzes oder Hauptwohnsitzes spielt bei der Abgabenerhebung nach dem Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabengesetz 1980 keine Rolle. - (§ 9a Steiermärkisches Fremdenverkehrsabgabegesetz, LGBl. Nr. 54/1980), (Abweisung)
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