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Schwarzeinkünfte: Zuordnung
•Einnahmen aus durch „Schwarzeinkäufe" erworbene Waren sind auch dann dem Abgabepflichtigen zuzurechnen, wenn die Lieferscheine nicht auf seinen Namen lauten, aber aufgrund entsprechender Ermittlungen der Behörde eine Zuordnung der Lieferungen an ihn ermöglicht. - (§ 128 Abs. 2 WAO), (Abweisung)
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