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Verfahren: Beweiswürdigung
•Die Behörde hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist; laufend große Spielgewinne sind mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. - (§ 167 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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