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Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 242/1999
(BMF) - Auf Grund des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999, wird verordnet:
§ 1. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Vertragsurkunde maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Dies hat zur Folge, daß Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer vertraglich verpflichtet hat, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gebühr mit den in der Vertragsurkunde angeführten Werten anzusetzen sind.
§ 2. Hat der Bestandnehmer sich vertraglich zwar zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die in der Urkunde aber nicht ziffernmäßig angeführt werden, so sind diese Leistungen mit den Beträgen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 16 GebG) tatsächlich anfallen, anzusetzen.
§ 3. Ist die Höhe der Leistungen im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ziffernmäßig unbekannt, so sind folgende Werte exklusive Umsatzsteuer je Monat und je Quadratmeter Nutzfläche anzusetzen:
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