Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eingabengebühr für die Offenlegung des Jahresabschlusses
Erweiterung des Gebührentatbestandes
Das Firmenbuchgesetz (FBG) schreibt für Kapitalgesellschaften (§ 5 Z 3 FBG), offenlegungspflichtige Genossenschaften (§ 6 Z 7 FBG) sowie offenlegungspflichtige Personengesellschaften (§ 4 Z 7 FBG) die Eintragung des Tages der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtage vor. Bislang war unklar, welche Gerichtsgebühren die Einreichung des Jahresabschlusses auslöst. Unstrittigermaßen fällt eine - für alle Rechtsträger gleich hohe - Eintragungsgebühr von 100 S an (TP 10 D I lit. b Z 5 GGG: „Einreichung des Jahresabschlusses, Konzernabschlusses, Durchführung der Revision: 100 S).
1. Bislang keine Eingabengebühr
Strittig war jedoch, ob auch eine - je nach Rechtsträger unterschiedlich hohe - Eingabengebühr (TP 10 D I lit. a GGG) zu entrichten ist. Auf Basis des geltenden Rechts war diese Frage zu verneinen. Dies ergibt sich aus Anmerkung 1 zu TP 10 D I lit. a GGG. Demnach unterliegen der Eingabengebühr „Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen" (Hervorhebung durch den Autor). Eingabengebühren fallen daher nur für Anträge an. Dies wird auch nochmals durch die ErlRV IRÄG 1997 zu TP 1...