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SWK 25, 1. September 1999, Seite S 550

Der aktuelle Arbeitszimmererlaß des Finanzministeriums

BMF-Rechtsansichten zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988

(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Erlaß GZ 06 1001/3-IV/6/96 v. , AÖFV 92/1997, seine Rechtsansicht zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG bekanntgegeben. In Hinblick auf die vom VwGH im Erkenntnis vom , 98/15/0100, vertretene Rechtsansicht zur gegenständlichen Bestimmung wird der Erlaß vom , GZ 06 1001/3-IV/6/96 aufgehoben. Das Bundesministerium für Finanzen gibt nachstehend auf Grundlage des genannten Erkenntnisses seine Rechtsansicht zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG bekannt. Die RZ 328 bis 333 LStR 1999, AÖFV 200/1999, werden geändert. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlaß nicht abgeleitet werden.

1. Nichtabzugsfähigkeit (entspricht RZ 324 LStR 1999)

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art ...

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