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Bundesabgabenordnung - Verlustabdeckung durch gemeinnützige Vereine
Verlustabdeckung durch gemeinnützige Vereine (§ 34 ff. BAO)
Die Verluste, die ein gemeinnütziger Verein aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einer Vermögensverwaltung erleidet, können für die Gemeinnützigkeit eine ernste Gefahr darstellen. Es ist nach Ansicht der dt. Finanz nicht zulässig, daß ein gemeinnütziger Verein Mittel aus dem gemeinnützigen Bereich verwendet, um die entstandenen Verluste abzudecken. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des BFH nur noch dann, wenn die Verluste aufgrund einer Fehlkalkulation entstanden sind und der Verein zudem bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem der Verlust entstanden ist, dem gemeinnützigen Bereich wieder Mittel in der entsprechenden Höhe zur Verfügung stellt. Nach der Praxis der dt. Finanz wird dies aber großzügiger gesehen, sodaß Verluste mit Gewinnen der Vorjahre gegenverrechnet werden können (Artikel von Ulf-Christian Dißars und Johannes Berssenbrügge in BB 1999, 1411 f.).