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Einkommensteuer - Darlehensverlust eines Gesellschaftergeschäftsführers
Darlehensverlust eines Gesellschaftergeschäftsführers (§ 16 EStG)
Verliert ein zu 100% beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, die an einer anderen GmbH zu 10% beteiligt ist, ein an die zweitgenannte GmbH gewährtes Darlehen, so ist dieser Darlehensverlust nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil jegliche Darlehensgewährung als Aufwendungen auf die Kapitalanlage anzusehen sind (LS 53/99 in FJ 1999, 203).