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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 150

10% ermäßigter Steuersatz (Kennzahl 029)

S. S 15010% ermäßigter Steuersatz (Kennzahl 029)

Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 10% für Lieferungen und Leistungen, die in § 10 Abs. 2 UStG angeführt sind, das sind u. a.:

Z 1: die Lieferungen, der Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände (verschiedene Lebensmittel, Rohstoffe, Heizstoffe, Bücher, Zeitungen), weiters die Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungen, Antiquitäten etc.

Sogenannte „Aufgußgetränke", das sind Kaffee-, Kaffee-Ersatz-, Mate- und Teegetränke, unterliegen ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%. Unter anderem fallen darunter der „kleine" oder „große" Braune, die Melange, Zichorien-, Malz- und Getreidekaffee, russischer Tee, Früchtetee und Kräutertee. Unter den ermäßigten Steuersatz fallen jedoch nicht solche Getränke, die mehr als 0,5 Vol.-% Alkohol aufweisen, z. B. „Irish coffee", „Jagatee" und Tee mit Rum;

Z 2: die Vermietung von in der Anlage Z 43 aufgezählten Gegenständen (z. B. Büchern);

Z 3: die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die künstliche Tierbesamung, die Anzucht von Pflanzen;

Z 4: die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen eine Lieferung von Wärme, die Beherbergung in eingerichteten Wohn- un...

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