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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 147

Grundstücksumsätze (Kennzahl 019)

Grundstücksumsätze (Kennzahl 019)

Die unecht befreiten Umsätze sind in den „Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen" unter Kennzahl 000 einzubeziehen und unter den Kennzahlen 019, 016 und 020 wieder abzuziehen. Die mit den unecht befreiten Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern können nicht abgezogen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG sind bis Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 Grunderwerbsteuergesetz umsatzsteuerfrei, einschließlich der Entnahme von Grundstücken oder Grundstücksteilen aus dem unternehmerischen Bereich in den privaten Bereich. Liefert ein Unternehmer steuerfrei ein Grundstück und ist aus dem Grund ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 UStG ausgeschlossen oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 10 bis 12 vorzunehmen, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen oder aufgrund der Berichtigung geschuldeten Betrag gesondert in Rechnung zu stellen. Der Empfänger kann den Betrag als Vorsteuer verrechnen, wenn er das Grundstück für sein Unternehmen erwirbt (§ 12 Abs. 14).


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Seit sind Umsätze mit Liegenschaften bei Ausübung einer Optionsmöglichkeit (§ 6 Abs. 2 UStG) durch den Verkäufer ebenfalls der Umsatzsteuer mit 20% zu unterziehen. Wird diese Optionsmöglichkeit vom Verkäufer der unb...

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