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Fahrzeuglieferer gemäß Art. 2 (Vorkolonne zu Kennzahl 018)
Fahrzeuglieferer gemäß Art. 2 (Vorkolonne zu Kennzahl 018)
Art. 2 lautet: „Fahrzeuglieferer
Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt."
S. S 147In den „Erläuterungen" wird dazu festgestellt:
„Dies betrifft den Sonderfall, daß ein neues Fahrzeug (das ist z. B. ein Auto bis 6 Monate ab erster Inbetriebnahme unabhängig von der Fahrleistung und weiters jedes Auto bis zu 6000 km Fahrleistung) entweder von einem Privaten oder von einem Unternehmer, der nicht gewerbsmäßig mit Fahrzeugen (PKWs) handelt und für das Fahrzeug nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, in einen anderen EU-Staat geliefert wird. Würde ein solches Fahrzeug im Inland geliefert werden, dann läge (ausgenommen insbesondere beim KFZ-Händler) kein steuerbarer Umsatz vor, die dem Lieferer seinerzeit für das Fahrzeug in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wäre aber auch nicht als Vorsteuer abziehbar. Die Lieferung eines neuen Fah...