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Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinverdienerabsetzbetrag
Hier ist das erste Kästchen anzukreuzen, wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchen. In diesem Fall ist auch anzugeben, ob Ihr (Ehe-)Partner keine Einkünfte bezog oder wie hoch die Einkünfte waren.
Wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag nicht beanspruchen, brauchen Sie diese Angaben nicht zu machen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag von 5.000 S steht Ihnen zu, wenn Sie im Jahr 1998 mehr als sechs Monate verheiratet waren und von Ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten, oder wenn Sie in einer anderen Partnerschaft lebten und Sie oder Ihr Partner für mindestens ein Kind für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen. Voraussetzung ist, daß der (Ehe-)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 60.000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 30.000 S jährlich erzielte. Für Steuerpflichtige i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG (Angehörige von EU-Staaten) ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Partners nicht erforderlich.
In diese Freigrenzen sind die nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 (Einkünfte von Arbeitnehmern bei Auslandseinsatz und Entwicklungshilfe) und aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung...