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VfGH: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
•Keine Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Z 14 Erbschafts- und SchenkungssteuerG i. V. m. dem EndbesteuerungsG im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz; Umfang des „Erwerbs von Todes wegen" - (Abweisung der Anträge des VwGH)
1. Das im Verfassungsrang stehende EndbesteuerungsG verpflichtet in seinem § 1 Abs. 1 den Bundesgesetzgeber vorzusehen, daß bei Besteuerung der Einkünfte aus näher bezeichneten Arten von Kapitalvermögen die Einkommen- und Körperschaftsteuer abgegolten sind, soweit diese Kapitalerträge nach der für 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unterlagen. Wird bestimmtes Vermögen, aus dem derartige Kapitalerträge zufließen, von Todes wegen erworben, so ist vorzusehen, daß die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgegolten sind, wenn der Erblasser nach dem verstorben ist. Dabei handelt es sich um Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstige Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrundeliegt, sowie um Forderungswertpapiere, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet (§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Abs. 2 Z 1 EndbesteuerungsG).
S. R 412. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG umschreibt das Vermögen, dessen Erwerb steuerfrei bleibt, (durch Verweisung) im Eink...