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Erbschaftssteuer: Bemessungsverjährung
• Erlangt die zuständige Behörde allein durch die Übermittlung der Verlassenschaftsakten durch den Gerichtskommissar von allen den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umständen und Verhältnissen nicht in einer Weise Kenntnis, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann, beginnt damit auch nicht die Bemessungsverjährung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Erbschaftssteuer. - (§ 208 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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